Sachverhalt
1. In dem von der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Friedensrichteramt Risch anhängig gemachten Schlichtungsverfahren über eine Forderung von CHF 53'290.20 nebst Zins führte die Frie- densrichterin am 13. Juni 2025 die Schlichtungsverhandlung durch. Auf Ersuchen der Partei- en sistierte die Friedensrichterin das Verfahren aufgrund von Vergleichsverhandlungen bis zum 13. Juli 2025 (act. 4/1 f.). Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin wurde die Sistierung in der Folge zweimal verlängert, zuletzt am 3. September 2025 bis zum 30. September 2025. Mit Verfügung vom 30. September 2025 schrieb die Friedensrichterin das Schlichtungsver- fahren infolge aussergerichtlichen Vergleichs zwischen den Parteien als gegenstandslos ab und auferlegte die Kosten von CHF 600.00 der Beschwerdegegnerin (Dossier Nr. 25-22; act. 4/3 f. und act. 1/1). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug mit folgenden Anträgen: 1. Die Formulierung des Entscheids der Schlichtungsbehörde, Absatz 1, sei anzupassen auf: "Das Verfahren wird infolge Rücknahme der Forderung der klagenden Partei als gegenstandslos ab- geschrieben." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der klagenden Partei. 3. Während sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess, reichte das Friedensrichter- amt mit Eingabe vom 6. November 2025 eine Stellungnahme ein, ohne einen Antrag zu stel- len. Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2025 vernehmen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe der Friedensrichterin mitgeteilt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen sei. Die Friedensrichterin habe mit der Beschwerdeführerin nicht Rücksprache genommen und das Verfahren, ohne dass ihr der Vergleich eingereicht worden sei, zufolge Vergleichs als gegenstandslos abgeschrieben. Zwischen den Parteien sei jedoch kein Vergleich abge- schlossen worden. Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin das Schlichtungsgesuch lediglich zurückziehen können. Die angefochtene Verfügung sei daher entsprechend ab- zuändern.
E. 2 Die Friedensrichterin führte zusammengefasst aus, der Vertreter der Beschwerdegegnerin habe das Friedensrichteramt am 30. September 2025 per E-Mail wie folgt informiert: "Wir konnten mit der A.________ AG eine Einigung erzielen. Wir brauchen entsprechend keine Klagebewilligung." Aufgrund dieser Information habe sie das Verfahren am selben Tag infol- ge aussergerichtlichen Vergleichs zwischen den Parteien als gegenstandslos abgeschrieben. Es habe für sie zu diesem Zeitpunkt keinen Grund gegeben, an der schriftlichen Aussage der Beschwerdegegnerin zu zweifeln. Erst als die Beschwerdeführerin sie kontaktiert und sich
Seite 3/5 über die Abschreibung des Verfahrens zufolge Vergleichs irritiert gezeigt habe, sei sie stutzig geworden.
E. 3.1 Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Während die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung auf Willkür be- schränkt ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 320 ZPO N 5 mit Hinweisen), besteht nach der Praxis der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts bei der Überprüfung von Rechtsfragen eine umfassende Kognition; diese umfasst auch die Angemessenheitskontrol- le. Die II. Beschwerdeabteilung greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gesetz dem Richter beim Entscheid ein grosses Ermessen einräumt (vgl. Urteile des Obergerichts Zug BZ 2018 43 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 [= GVP 2018 S. 193 f.] und BZ 2025 10 vom 17. Juni 2025 E. 4, je mit Hinweisen).
E. 3.2 Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach zwischen den Parteien entgegen der E- Mail der Beschwerdegegnerin an das Friedensrichteramt kein Vergleich zustande gekommen sei, blieb unbestritten. Demgemäss erfolgte die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens zufolge Vergleichs in der angefochtenen Verfügung aufgrund einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts.
E. 3.3 Ferner war es nicht zulässig, das Verfahren aufgrund der E-Mail der Beschwerdegegnerin abzuschreiben. E-Mails erfüllen das Schrifterfordernis gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO nicht und stellen daher keine rechtsgültigen Eingaben dar (Bachofner, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A 2025, Art. 130 ZPO N 4- 7; Eichel, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 130 ZPO N 1, 8 und N 14-15; Kramer/Erk, in: Brunner und andere [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 130 ZPO, N 2 f. und N 5; Gschwend, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art 130 ZPO N 3). Die Friedens- richterin hätte daher die Beschwerdegegnerin zu einer formgültigen schriftlichen, d.h. mit ei- ner Originalunterschrift versehenen Eingabe anhalten und die Einreichung des aussergericht- lichen Vergleichs verlangen müssen. Alternativ hätte sie eine formgültige, ohne Vergleich eingereichte Eingabe der Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung zustellen müssen und erst nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs den Entscheid fällen dürfen. Es liegt mithin auch eine unrichtige Rechtsanwendung vor.
E. 3.4 Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben und durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: "Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als gegenstandslos abge- schrieben."
E. 4.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Massgebend für die Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens ist allein das Rechtsbegehren der Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat.
Seite 4/5 Die Gegenpartei kann sich durch Verzicht auf eine Vernehmlassung ihrer Kostenpflicht nicht entziehen. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei kann nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler ("Justiz- panne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechts- mittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_106/2024 vom 27. September 2024 E. 4.2.2, 5A_60/2023 vom 4. April 2023 E. 3.1 und 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 [nicht publiziert in BGE 149 III 12], je mit Hinweisen).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin dringt im vorliegenden Verfahren mit ihrem Antrag auf Umformulie- rung von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung durch. Zudem hat die Beschwer- degegnerin das vorliegende Verfahren mit ihrer unzutreffenden Behauptung im vorinstanzli- chen Verfahren, sie habe mit der Beschwerdeführerin eine Einigung erzielt und brauche da- her keine Klagebewilligung, letztlich verursacht. Eine Justizpanne liegt somit nicht vor, erfolg- te der Fehlentscheid doch aufgrund der unzutreffenden Angaben der Beschwerdegegnerin. Demgemäss rechtfertigt es sich, dieser die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
E. 4.3 Hingegen hat sie der Beschwerdeführerin keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO wird einer nicht berufsmässigen vertretenen Partei nur in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen. Das ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig dann der Fall, wenn es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 5D_5/2025 vom 20. Juni 2025 E. 3.3.3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Es handelt sich we- der um eine komplexe Sache noch hatte die Beschwerdegegnerin für die Ausarbeitung der Beschwerde vom 30. Oktober 2025 und der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2025 einen hohen Aufwand, umfassten diese Rechtschriften doch bloss insgesamt drei Seiten. Urteilsspruch
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung Nr. 25-22 des Frie- densrichteramtes Risch vom 30. September 2025 aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als gegenstandslos abgeschrieben." 2.1 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 600.00 wird der Beschwerde- gegnerin auferlegt. 2.2 Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dieser zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Seite 5/5
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Friedensrichteramt Risch (Dossier Nr. 25-22) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 171 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 17. März 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch C.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung (Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes Risch vom 30. September 2025)
Seite 2/5 Sachverhalt 1. In dem von der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Friedensrichteramt Risch anhängig gemachten Schlichtungsverfahren über eine Forderung von CHF 53'290.20 nebst Zins führte die Frie- densrichterin am 13. Juni 2025 die Schlichtungsverhandlung durch. Auf Ersuchen der Partei- en sistierte die Friedensrichterin das Verfahren aufgrund von Vergleichsverhandlungen bis zum 13. Juli 2025 (act. 4/1 f.). Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin wurde die Sistierung in der Folge zweimal verlängert, zuletzt am 3. September 2025 bis zum 30. September 2025. Mit Verfügung vom 30. September 2025 schrieb die Friedensrichterin das Schlichtungsver- fahren infolge aussergerichtlichen Vergleichs zwischen den Parteien als gegenstandslos ab und auferlegte die Kosten von CHF 600.00 der Beschwerdegegnerin (Dossier Nr. 25-22; act. 4/3 f. und act. 1/1). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug mit folgenden Anträgen: 1. Die Formulierung des Entscheids der Schlichtungsbehörde, Absatz 1, sei anzupassen auf: "Das Verfahren wird infolge Rücknahme der Forderung der klagenden Partei als gegenstandslos ab- geschrieben." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der klagenden Partei. 3. Während sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess, reichte das Friedensrichter- amt mit Eingabe vom 6. November 2025 eine Stellungnahme ein, ohne einen Antrag zu stel- len. Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2025 vernehmen. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe der Friedensrichterin mitgeteilt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen sei. Die Friedensrichterin habe mit der Beschwerdeführerin nicht Rücksprache genommen und das Verfahren, ohne dass ihr der Vergleich eingereicht worden sei, zufolge Vergleichs als gegenstandslos abgeschrieben. Zwischen den Parteien sei jedoch kein Vergleich abge- schlossen worden. Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin das Schlichtungsgesuch lediglich zurückziehen können. Die angefochtene Verfügung sei daher entsprechend ab- zuändern. 2. Die Friedensrichterin führte zusammengefasst aus, der Vertreter der Beschwerdegegnerin habe das Friedensrichteramt am 30. September 2025 per E-Mail wie folgt informiert: "Wir konnten mit der A.________ AG eine Einigung erzielen. Wir brauchen entsprechend keine Klagebewilligung." Aufgrund dieser Information habe sie das Verfahren am selben Tag infol- ge aussergerichtlichen Vergleichs zwischen den Parteien als gegenstandslos abgeschrieben. Es habe für sie zu diesem Zeitpunkt keinen Grund gegeben, an der schriftlichen Aussage der Beschwerdegegnerin zu zweifeln. Erst als die Beschwerdeführerin sie kontaktiert und sich
Seite 3/5 über die Abschreibung des Verfahrens zufolge Vergleichs irritiert gezeigt habe, sei sie stutzig geworden. 3. 3.1 Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Während die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung auf Willkür be- schränkt ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 320 ZPO N 5 mit Hinweisen), besteht nach der Praxis der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts bei der Überprüfung von Rechtsfragen eine umfassende Kognition; diese umfasst auch die Angemessenheitskontrol- le. Die II. Beschwerdeabteilung greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gesetz dem Richter beim Entscheid ein grosses Ermessen einräumt (vgl. Urteile des Obergerichts Zug BZ 2018 43 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 [= GVP 2018 S. 193 f.] und BZ 2025 10 vom 17. Juni 2025 E. 4, je mit Hinweisen). 3.2 Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach zwischen den Parteien entgegen der E- Mail der Beschwerdegegnerin an das Friedensrichteramt kein Vergleich zustande gekommen sei, blieb unbestritten. Demgemäss erfolgte die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens zufolge Vergleichs in der angefochtenen Verfügung aufgrund einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. 3.3 Ferner war es nicht zulässig, das Verfahren aufgrund der E-Mail der Beschwerdegegnerin abzuschreiben. E-Mails erfüllen das Schrifterfordernis gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO nicht und stellen daher keine rechtsgültigen Eingaben dar (Bachofner, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A 2025, Art. 130 ZPO N 4- 7; Eichel, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 130 ZPO N 1, 8 und N 14-15; Kramer/Erk, in: Brunner und andere [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 130 ZPO, N 2 f. und N 5; Gschwend, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art 130 ZPO N 3). Die Friedens- richterin hätte daher die Beschwerdegegnerin zu einer formgültigen schriftlichen, d.h. mit ei- ner Originalunterschrift versehenen Eingabe anhalten und die Einreichung des aussergericht- lichen Vergleichs verlangen müssen. Alternativ hätte sie eine formgültige, ohne Vergleich eingereichte Eingabe der Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung zustellen müssen und erst nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs den Entscheid fällen dürfen. Es liegt mithin auch eine unrichtige Rechtsanwendung vor. 3.4 Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben und durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: "Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als gegenstandslos abge- schrieben." 4. 4.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Massgebend für die Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens ist allein das Rechtsbegehren der Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat.
Seite 4/5 Die Gegenpartei kann sich durch Verzicht auf eine Vernehmlassung ihrer Kostenpflicht nicht entziehen. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei kann nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler ("Justiz- panne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechts- mittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_106/2024 vom 27. September 2024 E. 4.2.2, 5A_60/2023 vom 4. April 2023 E. 3.1 und 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 [nicht publiziert in BGE 149 III 12], je mit Hinweisen). 4.2 Die Beschwerdeführerin dringt im vorliegenden Verfahren mit ihrem Antrag auf Umformulie- rung von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung durch. Zudem hat die Beschwer- degegnerin das vorliegende Verfahren mit ihrer unzutreffenden Behauptung im vorinstanzli- chen Verfahren, sie habe mit der Beschwerdeführerin eine Einigung erzielt und brauche da- her keine Klagebewilligung, letztlich verursacht. Eine Justizpanne liegt somit nicht vor, erfolg- te der Fehlentscheid doch aufgrund der unzutreffenden Angaben der Beschwerdegegnerin. Demgemäss rechtfertigt es sich, dieser die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 4.3 Hingegen hat sie der Beschwerdeführerin keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO wird einer nicht berufsmässigen vertretenen Partei nur in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen. Das ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig dann der Fall, wenn es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 5D_5/2025 vom 20. Juni 2025 E. 3.3.3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Es handelt sich we- der um eine komplexe Sache noch hatte die Beschwerdegegnerin für die Ausarbeitung der Beschwerde vom 30. Oktober 2025 und der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2025 einen hohen Aufwand, umfassten diese Rechtschriften doch bloss insgesamt drei Seiten. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung Nr. 25-22 des Frie- densrichteramtes Risch vom 30. September 2025 aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als gegenstandslos abgeschrieben." 2.1 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 600.00 wird der Beschwerde- gegnerin auferlegt. 2.2 Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dieser zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 5/5 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Friedensrichteramt Risch (Dossier Nr. 25-22) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: